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BFH zur betriebsstättenbegründenden Bauausführung/Montage (Zusammenrechnung mehrerer Bau- oder Montagearbeiten?)
Einheitliche Bauausführung oder Montage dann, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht (einziger - ggf. fortschreitender - Einsatz oder Mehrzahl von Einsätzen?)
Äußerste Grenze nicht erst bei mehr als 50 km Entfernung
Einsatzgebiet von ca. 2.500 km2 keine einheitliche Tätigkeit
Der Steuerpflichtige betrieb ein Einzelunternehmen, das bei dem Aufbau moderner Leitungsnetze für Telefongesellschaften mitwirkte. Für die neu zu verlegenden Telefonleitungen wurden von Tiefbauunternehmen Schächte ausgehoben und die Telefonkabel verlegt. Aufgabe des Steuerpflichtigen war es sodann, die Kabel miteinander zu verbinden und von dem öffentlichen Leitungsnetz aus die Hausanschlüsse für die Abnehmer zu erstellen sowie in den einzelnen Häusern Verteilerkästen einzubauen. Der Steuerpflichtige hatte in seinem Haus in S (Deutschland) ein Büro eingerichtet, in dem die bei ihm angestellte Ehegattin die anfallenden Büroarbeiten erledigte.
In den Streitjahren war der Steuerpflichtige, abgesehen von einem einzigen Auftrag, ausschließlich in Luxemburg tätig. Grundlage dieser Tätigkeit waren verschiedene Verträge, die er mit der örtlichen Fernmeldegesellschaft jeweils nach erfolg...