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SWI 10, Oktober 2004, Seite 484

Lizenzgebührenzahlungen an niederländische Schwestergesellschaften

Werden von einer österreichischen Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an eine niederländische Schwestergesellschaft gezahlt, so erscheint die Auffassung vertretbar, dass kein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande vorliegt.

Denn nach der zitierten Abkommensbestimmung unterliegen in die Niederlande fließende Lizenzgebühren nur dann einer inländischen 10%igen Quellensteuerbelastung, wenn sie an eine Gesellschaft gezahlt werden, die mittelbar oder unmittelbar an der die Lizenzgebühren zahlenden österreichischen Gesellschaft beteiligt ist (EAS 283 und 693). Diese Auffassung ist im Rahmen eines österreichisch-niederländischen Verständigungsverfahrens 1995 mit den Niederlanden akkordiert worden (EAS 2415).

Ab 2004 ist aber nicht mehr auf diese Abkommensregelung zurückzugreifen, weil sich nach Maßgabe des § 99a Abs. 6 Z 3 EStG bereits aus dem österreichischen innerstaatlichen Recht die Verpflichtung zur Steuerfreistellung ergibt, wenn die gemeinsame Muttergesellschaft ebenfalls im Gemeinschaftsgebiet der EU ansässig ist. (EAS 2488 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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