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Zum Begriff der "gewerblichen Tätigkeit" in Art. 19 DBA-Deutschland
Der Anwendungsbereich des Artikels 19 (Kassenstaatsregel) wird durch die „Erwerbsklausel" des Absatzes 3 insoweit eingeschränkt, als sich im Fall gewerblicher Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die internationale Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Aktivbezügen nicht nach der Kassenstaatsregel, sondern nach der Regelung des Artikels 15 richtet, die für alle Arbeitgeber gilt, denen kein öffentlich-rechtlicher Status zukommt.
Ob im individuellen Einzelfall Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, muss im Zweifel von jenem Staat entschieden werden, auf dessen Gebiet sich die öffentlich-rechtliche Körperschaft befindet. Der Begriff der „gewerblichen Tätigkeit" kann indessen - auf Abkommensebene - nicht einseitig von einem Vertragstaat festgelegt werden; vor allem dann nicht, wenn im innerstaatlichen Recht beider Staaten ein im Wesentlichen inhaltlich gleicher Begriff von „Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts" existiert und wenn S. 483dieser im innerstaatlichen Körperschaftsteuerrecht beider Staaten im Grunde inhaltsgleich angewendet wird. Die Verknüpfung des abkommensrechtlichen Be...