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SWI 7, Juli 2004, Seite 374

VwGH zur Buchführung im Ausland: Die Verpflichtung, die Bücher ins Inland zu bringen, besteht erst in Anwendung der neuen Rechtslage

Alte Rechtslage: Zwischen Erlassung des Widerrufsbescheides und der Berufungsentscheidung eingetretene Umstände sind zu berücksichtigen

Die österreichische GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens. Bei der GmbH wurde im Jahr 1997 eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt, im Zuge derer ein Antrag auf Bewilligung zur Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland gestellt wurde. Der Antrag wurde im Juni 1997 abgewiesen. Auf Grund einer erneuten Eingabe bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom die Führung der Bücher im Ausland, behielt sich jedoch den Widerruf des Bescheides gemäß § 294 Abs. 1 BAO vor, wenn folgende Voraussetzungen nicht mehr gegeben sein sollten:

„1. Die Grundbücher, die insbesondere der Dokumentation der einzelnen Geschäftsfälle dienen, werden im Inland geführt.

2. Wird auch das Journal über eine EDV im Ausland erstellt, werden im Inland dem Journal gleichwertige Aufschreibungen geführt, soweit sie für die Beweiskraft der Buchführung erforderlich sind. Derartige Aufschreibungen werden dem Journal als funktionell gleichwertig anzusehen sein, wenn sie die chronologische und vollständige Erfassung der Geschäftsfälle dokumentieren ...

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