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EuGH: Vertragsverletzung durch gemeinschaftsrechtswidrige Rechtsprechung der nationalen Gerichte
Im Urteil vom Rs. C-129/00 Kommission/Italien entschied der EuGH über eine Klage der Kommission gegen Italien, weil im italienischen Recht entsprechend der Auslegung und Anwendung durch die italienische Verwaltung und die italienischen Gerichte eine Beweisregelung bezüglich der Abwälzung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben auf Dritte vorgesehen ist, die die Ausübung des Rechts auf Erstattung solcher Abgaben für den Steuerpflichtigen praktisch unmöglich macht oder zumindest übermäßig erschwert. Die Kommission machte im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens geltend, dass nach dem bis C-218/95 Comateb u. a. (Slg. 1997, I-165, Rn. 25) auf dem Gebiet der indirekten Abgaben keine Vermutung bestehe, dass der Abgabenpflichtige die indirekten Steuern im Handel abgewälzt habe, aufgrund derer ihm der Beweis des Gegenteils obliege, wenn er die Erstattung einer derartigen Abgabe wünsche. Das italienische Gericht (Corte suprema di cassazione) habe im Ergebnis aber eine solche Vermutung zum Nachteil des Abgabenpflichtigen eingeführt, die die Erstattung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer Abgaben verlange.
Die Gründe...