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Lizenzgebührenzahlungen an niederländische Schwestergesellschaften
Werden von einer österreichischen Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren an eine niederländische Schwestergesellschaft gezahlt, so erscheint die Auffassung vertretbar, dass kein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande vorliegt.
Denn nach der zitierten Abkommensbestimmung unterliegen in die Niederlande fließende Lizenzgebühren nur dann einer inländischen 10%igen Quellensteuerbelastung, wenn sie an eine Gesellschaft gezahlt werden, die mittelbar oder unmittelbar an der die Lizenzgebühren zahlenden österreichischen Gesellschaft beteiligt ist (EAS 283 und 693). Diese Auffassung ist im Rahmen eines österreichisch-niederländischen Verständigungsverfahrens im Jahr 1995 mit den Niederlanden akkordiert worden.
Ist die niederländische Schwestergesellschaft in einen Organverbund mit der Muttergesellschaft eingebunden, so wird nach der derzeitigen Verwaltungspraxis die Abkommensberechtigung der Schwestergesellschaft isoliert von ihrer Organverbindung beurteilt. Mit anderen Worten, die Berechtigung der niederländischen Gesellschaft geht nicht dadurch verloren, dass sie Organgesellschaft der niederländischen Muttergesellschaft ist. Diese Sichtweise über die isolierte Betrachtung der Abkommen...