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Deutsche Stuntmen bei inländischer Filmproduktion
Der in Artikel 17 Abs. 1 DBA-Deutschland in OECD-konformer Weise verwendete Künstlerbegriff wird nicht so eng ausgelegt, dass nur nach österreichischem Recht „künstlerisch" tätige Personen davon erfasst werden. Vielmehr fallen alle Personen unter diesen DBA-Begriff, die unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) darstellerisch vor Publikum auftreten und dabei Darbietungen erbringen, welche künstlerischen oder auch unterhaltenden Charakter haben (BFH , BStBl. II 1997, 679). Der abkommensrechtliche Künstlerbegriff erfasst damit auch jene Filmdarsteller, denen keine Künstlereigenschaft im Sinn des EStG zuzumessen ist, wie beispielsweise Stuntmen.
Ein in Deutschland ansässiger Stuntman, der von einer österreichischen Filmproduktionsgesellschaft auf Werkvertragsbasis für Dreharbeiten in Österreich engagiert wird, darf daher gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich besteuert werden.
Allerdings kann ein Doppelbesteuerungsabkommen keine Besteuerungsrechte schaffen, die im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen sind. Nach inländischem Recht unterliegt ein gewerblich tätiger Stuntman nur dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn er in Österreich über eine Betriebstätte verfügt oder we...