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Liquidation einer deutschen Betriebstätte mit Verrechnungspreisverbindlichkeiten gegenüber dem österreichischen Hauptsitz
Besitzt eine österreichische KG in Deutschland eine Betriebstätte, die in den letzten Jahren Verluste erlitten hat, wobei der österreichische Firmenhauptsitz gegen Ausweis als Verrechnungsforderung verlustausgleichende Zahlungen an die deutsche Betriebstätte geleistet hat, und wird diese Betriebstätte in der Folge aufgelöst, dann sind nach Auffassung des BM für Finanzen die Verrechnungspreisforderung und die auf deutscher Seite korrespondierend gebuchten Verrechnungspreisverbindlichkeiten gewinnneutral auszubuchen. Denn anders als zwischen verbundenen selbstständigen Unternehmen führt im vorliegenden Fall die Bereitstellung erforderlicher Barmittel an die Betriebstätte zu einem „In-sich-Geschäft" innerhalb ein und desselben Unternehmens, das weder in Österreich zu einem außerordentlichen Aufwand noch auf deutscher Seite zu einem außerordentlichen Ertrag führen kann.
S. 537Es mag sich künftig aus dem derzeit von der OECD favorisierten „separate-entity-approach", also einer fast totalen Gleichstellung von Betriebstätten mit verbundenen selbstständigen Unternehmen, möglicherweise eine andere Sichtweise ergeben. Da aber der „separate-entity-approach" derzeit noch nicht von der OECD als Interp...