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EuGH: Steuerliche Ungleichbehandlung von Prämien zu Betriebsrentenversicherung unzulässig
Im Urteil vom Rs. C-422/01, Skandia und Ramstedt hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Dienstleistungsfreiheit i. S. d. Art. 49 EG einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der mit in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsunternehmen abgeschlossene Versicherungsverträge steuerlich anders behandelt werden als mit im jeweiligen Ansässigkeitsstaat ansässigen Versicherungsunternehmen geschlossene Versicherungen.
Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen der schwedischen Finanzverwaltung einerseits und der Försäkringsaktiebolaget Skandia publ (im Folgenden Skandia) sowie Herrn Ramstedt andererseits wegen der steuerlichen Behandlung einer Zusatzrentenversicherung, die Skandia zugunsten von Herrn Ramstedt bei Gesellschaften mit Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten als Schweden abgeschlossen hatte.
Herr Ramstedt ist schwedischer Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz in Schweden und ist bei Skandia, einem schwedischen Unternehmen, angestellt. Es wurde vereinbart, dass ein Teil der Rente des Herrn Ramstedt dadurch gesichert wird, dass Skandia eine Zusatzbetriebsrentenversicherung bei einem dänischen, einem deutschen sowie einem britischen Lebens...