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Beteiligung einer deutschen Baugesellschaft an einer österreichischen Dach-ARGE
(BMF) - Beteiligt sich eine deutsche Baugesellschaft an einer österreichischen Dach-ARGE, dann bilden inländische Betriebstätten der ARGE auch Betriebstätten des deutschen ARGE-Partners. Erhält die deutsche Baugesellschaft den Auftrag, auf einer Autobahnbaustelle im Sommer 2003 die Richtungsfahrbahn nach Süden und im Sommer 2004 die Richtungsfahrbahn nach Norden zu sanieren, dann liegt wohl eine einheitliche Bauausführung vor. Doch wird das Besteuerungsrecht Deutschlands anzuerkennen sein, wenn die Auftragsvergabe in zwei „Baulosen" erfolgt und die Summe der Mitwirkungszeiten an den solcherart zeitlich getrennten Bauabschnitten (unter Außerachtlassung der arbeitsfreien Zwischenzeiten) die für die Betriebstättenbegründung maßgebende 12-Monatsfrist nicht übersteigt (Hinweis auf Z 7 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom ). (EAS 2298 v. )