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Aufteilung von Gesamtentgelten auf unterschiedlich zu besteuernde Komponenten
Wenn sich Abweichungen vom Grundsatz der Marktwertmethode, insbesondere zur Einhaltung des Neutralitätsgrundsatzes, nicht vollständig ausschließen lassen, ergeben sich aus dem Zusammenspiel der EuGH-Ausführungen und den Ausführungen des Generalanwalts, auf die der EuGH ausdrücklich verweist, folgende Kriterien (abgesehen vom hier nicht relevanten Fall, dass die Einzelpreise einzelner Komponenten nicht bekannt sind), nach denen die Kostenmethode angewandt werden kann:
Die auf die tatsächlichen Kosten gestützte Methode muss der tatsächlichen Kostenstruktur des Pauschalangebots exakt entsprechen. Dies wäre etwa dann der Fall, „wenn ein Steuerpflichtiger in der Lage wäre, anhand seiner Buchführung nachzuweisen, dass er für den betreffenden Besteuerungszeitraum seine Pauschalpreise systematisch in der Weise festgesetzt hat, dass auf jeden von ihm getragenen Kostenbestandteil eine feste Gewinnspanne erzielt wird“.
Da diese Ausnahme von der Marktwertmethode und dem Harmonisierungsgebot nur aufgrund der Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes erforderlich ist, müssen die aufgrund der Kostenmethode ermittelten Entgelte der einzelnen Komponenten auch dementsprechend fakturiert worden sein, sodas...