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Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses?
iFamZ 2017/170
Die nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstandes des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände ist Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 154 Abs 1 Z 3 lit b ABGB.
Ob bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die gegen die Vaterschaft sprechen, bildet – von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage (5 Ob 129/13a).
Eine solche Fehlbeurteilung zeigt der Antragsteller nicht auf:
In einem vor dem Erstgericht geführten Vorverfahren begehrte der Antragsteller bereits mit Klage vom die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des von ihm abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses. Nachdem in diesem Vorverfahren ein kombiniertes Blutgruppen-/DNA-Vaterschaftsgutachten eingeholt worden war, das zum Ergebnis führte, dass seine Vaterschaft zu 99,93 % praktisch erwiesen ist, zog er die Klage zurück.
Nach dem Ergebnis dieses Verfahrens in Verbindung damit, dass von der bindenden Tatsachengrundlage auszugehen ist, wonach die Mutter der Antragsgegnerin im empfängniskritischen Zeitraum ausschließlich mit dem Antr...