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SWI 9, September 2003, Seite 395

Schicksal österreichischer Verluste nach Umgründung einer inländischen Tochter-GmbH einer deutschen Mutter-GmbH

Wird die inländische Tochter-GmbH (T-GmbH) einer deutschen Mutter-GmbH (M-GmbH) in eine KG umgewandelt (die weiterhin zu 100 % der deutschen Mutter-GmbH gehört), dann wandeln sich damit die inländischen Betriebstätten der unbeschränkt steuerpflichtigen T-GmbH in solche der bloß beschränkt steuerpflichtigen M-GmbH.

Hat die Tochter-GmbH seit 1991 Verluste in Höhe von mehr als 20 Mio. EUR angesammelt, dann sichert § 10 Z 1 lit. b UmgrStG i. V. m. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG und § 18 Abs. 6 EStG der deutschen M-GmbH die Vortragsfähigkeit der Verluste der T-GmbH auf künftige Gewinne der KG zu. Die hier verankerte Verlustvortragsberechtigung wird allerdings einschränkend durch § 102 Abs. 2 Z 2 EStG ergänzt; danach wird die primäre Verlustverwertung bei Inlandsbetriebstätten der M-GmbH von Deutschland erwartet.

Das dem § 102 EStG zugrunde liegende Prinzip (Österreich übernimmt die Verlustverwertung von Auslandsunternehmen nur „subsidiär" gegenüber dem Ansässigkeitsstaat) kann nicht nur im Verlustentstehungsjahr (z. B. 1991) Wirkung zeitigen, sondern muss auch für das Verlustvortragsjahr (z. B. 2003) gelten, und zwar gegenüber EU- und EWR-Staaten als Schutzmechanismus gegen internationale Verlustdoppelverwertungen.

Auch Artikel 24 DBA-Deutschland, der die Einschränkungen des § 102 EStG für die in ...

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