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Eigenkapitalverzinsung bei Personengesellschaften mit deutschen Gesellschaftern
Das DBA-Deutschland-1954 enthält kein dem Artikel 24 Abs. 3 OECD-MA nachgebildetes Betriebstättendiskriminierungsverbot. Dieses Abkommen vermag daher keine geeignete Rechtsgrundlage für eine Gleichstellung der von beschränkt Steuerpflichtigen in Österreich unterhaltenen Betriebstätten mit jenen der unbeschränkt Steuerpflichtigen abzugeben. Die in § 11 Abs. 2 KStG einer österreichischen unbeschränkt steuerpflichtigen juristischen Person eingeräumte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Eigenkapitalverzinsung steht daher einer nur beschränkt steuerpflichtigen deutschen juristischen Person hinsichtlich ihrer inländischen Betriebstätteneinkünfte nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn diese inländischen Einkünfte aus den Betriebstätten einer inländischen Personengesellschaft stammen, an denen die deutsche juristische Person beteiligt ist.
Erst ab tritt eine Änderung dieser Rechtslage ein, weil ab diesem Zeitpunkt das DBA-Deutschland-2000 anzuwenden ist, das ein geeignetes Betriebstättendiskriminierungsverbot enthält.
Ist eine deutsche Stiftung an der betrieblich tätigen österreichischen Personengesellschaft beteiligt, dann bewirkt das Diskriminierungsverbot, dass sich eine Berechtigung für die Inanspruchnahm...