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BFH: Bei (zweijähriger) konzerninterner Arbeitnehmerentsendung an eine deutsche Enkelgesellschaft liegt nicht bloß eine Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung vor, wenn der Arbeitnehmer in den deutschen Betrieb integriert ist und er von ihm Arbeitslohn enthält. Die deutsche Regelung des Kindergeldes knüpft an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Änderung der österreichischen Verwaltungspraxis zum Dienstgeberbeitrag bei Arbeitnehmerentsendung
• Die deutsche Regelung des Kindergeldes knüpft an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an
• Änderung der österreichischen Verwaltungspraxis zum Dienstgeberbeitrag bei Arbeitnehmerentsendung
Der Abgabepflichtige ist japanischer Staatsangehöriger. Er war in Japan bei einer Konzerngesellschaft tätig. Diese sandte ihn Anfang Januar 1996 nach Deutschland, wo er bei einer GmbH angestellt wurde, deren gesamtes Stammkapital von einer 100%igen Tochtergesellschaft der Konzerngesellschaft gehalten wird. Er erhielt für seine Tätigkeit im Inland von der GmbH ein Gehalt. Er war in deren Betrieb integriert und hatte den Weisungen der Geschäftsleitung der GmbH zu folgen. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Konzerngesellschaft blieb während der Tätigkeit des Klägers in Deutschland bestehen; der Kläger behielt seinen Anspruch auf das sog. Heimatgehalt und auf die Boni gegen die Konzerngesellschaft. Der Kläger war im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Er wohnte mit seiner Familie von Anfang 1996 bis zu seiner Rückkehr nach Japan Ende des Jahres 1997 in Deutschland. Er wurde im Jahr 1996 in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt. Im März 1996 beantragte er Kindergeld für seine beiden im Ja...