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Informationsaustausch mit der Schweiz
Aufgrund einer Revision des DBA Deutschland-Schweiz wurde auf Drängen Deutschlands mit Wirkung vom die Auskunftsklausel des Abkommens auch auf Fälle des Steuerbetrugs erweitert. Einen Überblick über die Änderungen gibt Stahlschmidt (IStR 2003, 109 ff.). Während das bis zum anzuwendende DBA nur die so genannte kleine Auskunftsklausel enthielt, wonach Gegenstand des Informationsaustausches nur Informationen sein können, die sich auf die Durchführung des Abkommens beziehen, wird nach der Neuregelung Amtshilfe nunmehr auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten gewährt. Deutschland zielt damit offensichtlich darauf ab, bei Steuerhinterziehungen deutscher Steuerpflichtiger über den Standort Schweiz die eidgenössische Finanzverwaltung stärker zur Mithilfe bewegen zu können. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob dies in der Praxis tatsächlich gelingen wird. Von Seiten der eidgenössischen Finanzverwaltung wurde nämlich bereits darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des „Steuerbetrugs" aus Schweizer Sicht um einiges enger ist als der im deutschen - und auch im österreichischen - Recht verwendete Begriff der „Steuerhinterziehung" und daher nicht jeder Verdacht einer „Steuerhinter...