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Anrechnung rumänischer Zinsenquellensteuer im Fall einer inländischen KG mit drei mittelbar beteiligten US-Gesellschaften
Sind drei US-Kapitalgesellschaften über deutsche GmbH & Co KGs an einer operativ tätigen österreichischen GmbH & Co KG beteiligt, der mit Quellensteuer vorbelastete rumänischen Zinsen zufließen, dann ist die gemäß dem DBA USA-Rumänien mit 10 % erhobene rumänische Quellensteuer auf die inländische Körperschaftsteuer der drei US-Gesellschaften gemäß Artikel 23 Abs. 2 DBA Österreich-USA anzurechnen. Dies deshalb, weil die aus der Sicht der Bilanzbündeltheorie gegebenen inländischen Betriebstätten der beschränkt steuerpflichtigen US-Gesellschaften gemäß dem Diskriminierungsverbot des Artikels 23 Abs. 2 des österreichisch-amerikanischen Abkommens nicht von einer rumänischen Quellensteuer ausgeschlossen werden dürfen, die einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft zustünde. Siehe auch Z 51 ff. des OECD-Kommentars zu Artikel 24 des OECD-Musterabkommens. (EAS 2276 v. )