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Erbschaftssteuer bei doppelstöckiger Personengesellschaft
Werden inländische Betriebstätten im Wege ausländischer Personengesellschaften gehalten, dann wird nach der bei der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung gehandhabten österreichischen Verwaltungspraxis nicht der Sichtweise der im Bereich der Einkommensbesteuerung maßgebenden Bilanzbündeltheorie gefolgt und es wird nicht durch die Personengesellschaft auf die dahinter stehenden Gesellschafter „durchgegriffen". Ist daher eine deutsche gewerblich tätige Personengesellschaft an inländischen Personengesellschaften beteiligt und werden die Anteile an der deutschen Personengesellschaft von den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern (denen keine Inländereigenschaft im Sinn des § 6 Abs 2 ErbStG zukommt) im Schenkungs- oder Erbweg an Personen übertragen, die ebenfalls keine „Inländer" im vorgenannten Sinn sind, so tritt nach dieser Verwaltungspraxis keine inländische Schenkungs- oder Erbschaftssteuerpflicht hinsichtlich der im Wege der deutschen Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung an der österreichischen Personengesellschaft ein (EAS 098, 519, 1344). Ein Durchgriff durch die ausländische Personengesellschaft unterbleibt nicht nur in Fällen eines „Doppeldurchgriffes", sondern auch in Fällen eines ...