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Die Überlassung von (vorselektierten) Kundenadressen zur Nutzung im Inland ist keine Nutzungsüberlassung von Know-how, sondern von Datenbeständen
Eine (deutsche) GmbH betreibt im Rahmen eines Firmenverbunds insbesondere die Vermittlung von Adressen für die sog. Direktwerbung. Sie schloss am mit einer monegassischen AG (C) einen „Vertrag über Nutzungsrechte" ab, wonach ihr die C als Eigentümerin von 150.000 Postkäuferanschriften diese Anschriften zur exklusiven und uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung stellte. Die C verpflichtete sich, die Adressen im Zeitraum von vier Jahren nicht zu verkaufen und das Nutzungsrecht keiner anderen Firma einzuräumen. Nach Auffassung des Finanzamts erzielte die C durch die Anschriftenüberlassung beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 dEStG i. V. m. § 8 Abs. 1 dKStG. Wegen des gleichwohl unterlassenen Steuerabzugs gemäß § 50 a Abs. 4 Nr. 3 dEStG nahm das Finanzamt die GmbH als Haftende in Anspruch.
Dazu führt der BFH aus: „Zu den inländischen [= deutschen] Einkünften i. S. der beschränkten Steuerpflicht gehören gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 9 dEStG sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 dEStG aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. ...