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EuGH: Umsatzsteuerbefreiung für Vermietung von Grundstücken auch auf aus Fertigteilen bestehende, wieder ab- und aufbaubare Gebäude anwendbar
Im Urteil vom Rs. C-315/00 Maierhofer hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die in der 6. MWSt-RL geregelte Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auch für aus Fertigteilen errichtete, zum Abbau bestimmte und wieder aufbaubare Gebäude anwendbar ist. Fraglich war weiters, ob die genannte Umsatzsteuerbefreiung auch auf die Vermietung von Gebäuden anwendbar ist, wenn das zugehörige Grundstück nicht mitvermietet wird.
Diese Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Maierhofer und der deutschen Finanzverwaltung. Herr Maierhofer vermietete dem Freistaat Bayern Gemeinschaftsunterkünfte zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern. Als Vertragsdauer waren jeweils mindestens fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit vereinbart. Einige der Gemeinschaftsunterkünfte befanden sich auf einem Grundstück, das Herr MaierhoferS. 147von einer Gebietskörperschaft gemietet hatte, andere auf Grundstücken, die der Freistaat Bayern selbst gemietet hatte. In beiden Fällen waren die Grundstücke nach Ende des Mietverhältnisses vollständig geräumt zurückzugeben. Herr Maierhofer hatte die Gemeinschaftsunterkünfte auf diesen Grundstücken als ...