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„Nestmodell“ – Notwendigkeit der Festlegung eines Elternteils als Domizilelternteil
iFamZ 2017/167
§§ 179 Abs 2, 180 Abs 1 und 2 ABGB
Seit der Scheidung der Ehe ihrer Eltern im Juni 2016 lebt die Minderjährige (…) nach wie vor in der bisherigen Ehewohnung, einem Einfamilienhaus. Die Eltern praktizieren (derzeit noch) das „Nestmodell“, dh sie betreuen die Kinder abwechselnd (zu gleichen Teilen) im Haus; während der Betreuung durch den einen Elternteil ist der andere nicht anwesend.
Zwischen den Eltern bestand von Anfang an Einvernehmen darüber, dass die Obsorge für die Minderjährige weiterhin ihnen gemeinsam zukommen solle; beide Elternteile beantragten jedoch, den überwiegenden Aufenthalt und die überwiegende Betreuung der Minderjährigen jeweils in ihrem Haushalt festzulegen.
Diese Anträge wies das Erstgericht – im Einklang mit einer Stellungnahme der mit der Durchführung eines Clearings beauftragten Familien- und Jugendgerichtshilfe – ab, weil die gesamte Familie nach wie vor an derselben Adresse wohne, sodass derzeit weder möglich noch erforderlich sei, einen hauptsächlichen Aufenthaltsort der Minderjährigen festzulegen. Eine solche Entscheidung werde erst bei Änderung der Wohnsituation (dem Auszug eines Elternteils) zu treffen sein.
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