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Österreichische Seminar-OEG mit deutschem Gesellschafter und deutschen Vortragsveranstaltungen
Gewinne, die eine österreichische Personengesellschaft, der ein österreichischer und ein deutscher Gesellschafter angehören, in ihrer inländischen Betriebstätte erzielt, unterliegen in Österreich der Besteuerung (Betriebstättenregel der Doppelbesteuerungsabkommen). Der bloße Umstand, dass dieser Betriebstätte zuzurechnende Einkünfte aus in Deutschland erbrachten Dienstleistungen stammen, lässt kein deutsches Besteuerungsrecht aufleben. Denn in Deutschland ansässige Gesellschafter einer österreichischen Personengesellschaft, die ausschließlich in Österreich Betriebstätten unterhält, sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.
Solange das Sachverhaltsbild eine Einkünftezurechnung an die österreichische Betriebstätte und damit eine Einbeziehung in die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung in Österreich erfordert, erwächst auch dann kein deutscher Besteuerungsanspruch, wenn die Dienstleistungen von dem deutschen Partner in Deutschland erbracht werden.
Allerdings ist zu beachten, dass die Betriebstättenregel nur subsidiär gegenüber den anderen Steuerzuteilungsregeln zur Anwendung kommt (Art. 7 Abs. 7 OECD-MA). Bestehen die Dienstleistungen in der Abhaltung von Vortr...