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SWI 2, Februar 2003, Seite 97

Sitztheorie und Europarecht

Gerald Toifl

Der , Überseering ausgesprochen, dass es gegen die Art. 43 und 48 EG verstößt, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedsstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor dessen nationalen Gerichten abgesprochen wird. Schanze/Jüttner (AG 2003, 30 ff.) betten dieses Urteil in das deutsche und damit auch in das insofern vergleichbare österreichische Gesellschaftsrecht ein. Thömmes (IWB Nr. 24 vom , 1221 f., Fach 11 a, Rechtsprechung, 631 f.) merkt zu diesem Urteil zunächst aus gesellschaftsrechtlicher Sicht an, dass es den „halben Tod" für die Sitztheorie bedeute. Aus steuerlicher Sicht folgert Thömmes aus dem Überseering-Urteil, dass damit Benachteiligungen zulasten von doppelt ansässigen Gesellschaften mit inländischem Ort der Geschäftsleitung als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen sind. Er weist allerdings m. E. zu Recht auch darauf hin, dass der EuGH damit...

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