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SWI 11, November 2002, Seite 546

EuGH: Abzugsfähigkeit von Altersversicherungsbeiträgen und Dienstleistungsfreiheit

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom Rs. C-136/00 Rolf Dieter Danner hatte sich der EuGH mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Bezahlung von Beiträgen zu einer freiwilligen Altersversicherung an eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Versicherung für Zwecke der Einkommensbesteuerung abzugsfähig ist oder nicht, wenn gleichartige Beiträge an inländische Versicherungen abgezogen werden können. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde: Herr Danner ist Arzt und lebte und arbeitete in Deutschland, bis er 1977 seinen Wohnsitz nach Finnland verlegte. Von 1976 an entrichtete er Altersversicherungsbeiträge an zwei deutsche Versorgungseinrichtungen, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden kurz „BfA") und die Berliner Ärzteversorgung. Die BfA ist Träger eines allgemeinen Altersversorgungssystems, das grundsätzlich für alle Angestellten in Deutschland obligatorisch ist. Die Beiträge an die BfA und die von ihr gewährten Leistungen sind gesetzlich geregelt. Die Berliner Ärzteversorgung ist Träger eines zusätzlichen, von einer ärztlichen Berufsorganisation gegründeten Altersversorgungssystems, das grundsätzlich für alle Ärzte obligatorisch ist, die in der ...

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