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SWI 11, November 2002, Seite 510

Krankheitsbedingte Wohnsitznahme in Österreich

Ist ein Pilot einer niederländischen Fluggesellschaft, der seit 19 Jahren im Ausland (zuletzt fünf Jahre in Malta) lebte, aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, seine Pilotentätigkeit aufzugeben und sich in Österreich einer länger dauernden Behandlung zu unterziehen, wobei für diese Dauer in Österreich eine Garçonniere angemietet wird, dann erscheint es wohl vorstellbar, dass eine von der maltesischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung so lange noch als Bestätigung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Malta anerkannt wird, als nach den gegebenen Umständen noch mit einer Rückkehr an diesen Lebensmittelpunkt in einer absehbaren Zeit gerechnet werden kann. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Sachverhaltsbeurteilung, die mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden müsste.

Ist Malta als Ansässigkeitsstaat anzusehen, dann unterliegen die Bezüge, die die niederländische Fluggesellschaft noch für die Dauer eines Jahres ungekürzt weiterzahlt, gemäß Artikel 15 Abs. 1 (nicht aber Abs. 3) des DBA-Malta der Besteuerung in Malta. Für die daran anschließende Weiterzahlung eines Teiles des Gehaltes durch einen niederländischen Sozialfonds ist das Besteuerungsre...

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