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Personengesellschaften als Arbeitgeber von ausländischen Saison-Arbeitskräften
Es ist richtig, dass das DBA-Deutschland-1954 in Z 23 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 (Zuteilungsnorm für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) die Regelung enthält, dass der „Wohnsitz" einer Personengesellschaft, die als Arbeitgeber auftritt, im Staat ihrer Geschäftsleitung gelegen ist; diese Sonderregelung, die im DBA-Deutschland-2000 S. 453nicht mehr ausdrücklich vorgesehen ist, war im DBA-1954 nötig, weil nach der DBA-Terminologie des DBA-1954 eine fiskalisch als transparent behandelte Personengesellschaft keinen „Wohnsitz" im Sinn des Abkommens haben konnte. Mit dieser Sonderreglung wurde erreicht, dass die 183-Tage-Klausel nicht ihrer Wirkung beraubt wurde, wenn eine Personengesellschaft ihre Dienstnehmer aus dem Wohnsitzstaat kurzfristig in den anderen DBA-Partnerstaat (Tätigkeitsstaat) entsandte.
Die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit im DBA-Deutschland-2000 wechselt das Konzept für die 183-Tage-Klausel und übernimmt nun jenes des OECD-Musterabkommens; es ist jetzt nicht mehr entscheidend, dass der den Dienstnehmer in das DBA-Ausland entsendende Arbeitgeber im Heimatstaat des Dienstnehmers „ansässig" ist (bzw. nach der alten Terminologie dort seinen „Wohnsitz" hat), sond...