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Japanische Gesellschaft mit inländischem Vorstandsmitglied
Ist Unternehmensgegenstand einer japanischen Gesellschaft die Vermittlung und Unterstützung von Exportgeschäften österreichischer und und anderer europäischer Produzenten nach Japan, dann unterliegt das japanische Unternehmen der inländischen Besteuerung, wenn es in Österreich eine Betriebstätte im Sinn des DBA-Japan unterhält. Als Betriebstätte im Sinn von Art. IV des Abkommens kommt jede Geschäftseinrichtung in Betracht, in der eine Unternehmenstätigkeit ausgeübt wird. Dies kann auch die Wohnung eines in Österreich lebenden Vorstandsmitgliedes der japanischen Gesellschaft sein, wenn darin unternehmensspezifische Tätigkeiten (z. B. Betreuung japanischer Kunden bei ihren Österreich-Aufenthalten und der europäischen Produzenten aus Anlass ihrer Japan-Reisen, Anfertigung von Übersetzungen, Leitungsaktivitäten für die japanische Gesellschaft wie Finanz- und Geschäftsplanung) ausgeübt werden. Da der zentrale Unternehmensgegenstand in der bloßen Vermittlung, Vorbereitung und sonstigen Unterstützung der Exporttätigkeiten liegt, können die vorgenannten Aktivitäten nicht als bloße Tätigkeiten „vorbereitender Art" oder als „Hilfstätigkeiten" im Sinn von Art. IV Abs. 3 gewertet werden, die k...