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SWI 9, September 2002, Seite 447

Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen haben im Zweifel die persönlichen Beziehungen Vorrang. Bei der Vermittlung von Aupairmädchen, Haushaltshilfen sowie Altenpflegerinnen stellen die Vermittlungsgespräche, die Vertragsunterzeichnungen und die Vertragsabwicklungen keine vorbereitenden Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, sondern Haupttätigkeiten dar und führen daher zum Vorliegen einer Betriebstätte i. S. d. DBA Ö-CSSR.

l Bei der Vermittlung von Aupairmädchen, Haushaltshilfen sowie Altenpflegerinnen stellen die Vermittlungsgespräche, die Vertragsunterzeichnungen und die Vertragsabwicklungen keine vorbereitenden Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, sondern Haupttätigkeiten dar und führen daher zum Vorliegen einer Betriebstätte i. S. d. DBA Ö-CSSR. - (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 DBA Ö-CSSR; Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA Ö-CSSR)

Die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsbürgerin mit Doppelwohnsitz in Österreich und Tschechien, betrieb in beiden Staaten die Vermittlung von Aupairmädchen, Haushaltshilfen sowie Altenpflegerinnen. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung würden sowohl in Tschechien als auch in Österreich Betriebstätten vorliegen; zudem hätten umfangreiche Kundenbefragungen ergeben, dass sowohl die Vermittlungsgespräche, die Vertragsunterzeichnung als auch die Vertragsabwicklung in der österreichischen Betriebstätte erfolgt seien, obwohl in den Verträgen als Ort der Vertragsunterzeichnung die tschechische Betriebstätte angegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin bestritt demgegenüber das Vorliegen einer Betriebstätte in Österreich. Sie gab zudem an, dass sie gegenübe...

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