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Erholungszweck und nicht erholsames Verhalten im Urlaub
Der Urlaub der Arbeitnehmer iSd UrlG dient der Erholung. Bei der Auslegung des UrlG ist daher in erster Linie auf den Erholungszweck zu achten (). Dem Arbeitnehmer muss es aber freistehen, den Urlaub nach Belieben zu verbringen (). Urlaub soll durch den vorübergehenden Entfall der arbeitsrechtlichen Pflichtbindungen nämlich in erster Linie einen Freiraum zur Selbstbestimmung geben, damit sich der Arbeitnehmer erholen kann. Dem Arbeitnehmer bleibt es grundsätzlich unbenommen (obwohl der Erholungszweck des Urlaubs im Mittelpunkt des Urlaubsrechts steht), in seinem Urlaub solche Tätigkeiten zu verrichten, die nicht in erster Linie der Erholung dienen. Der Erholungszweck wird schon dadurch erreicht, dass vorübergehend die Arbeitspflicht (unter Fortzahlung des Entgelts) entfällt ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin war von bis beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Sie war ua für das Führen von Urlaubslisten zuständig. In der Endabrechnung wurde davon ausgegangen, dass der Urlaub zur Gänze verbraucht wurde. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin eine Urlaubsersatzleistung für zwei Gruppen von nicht ko...