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Produktvertrieb eines deutschen Unternehmens unter Nutzung einer inländischen Klein-Betriebstätte
(BMF) - Werden Produkte einer deutschen GmbH in Österreich in der Weise vertrieben, dass die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich die Vertriebsaktivitäten durchführen, wobei einer von ihnen auch die Verkaufsabschlüsse tätigt und sich beide Geschäftsführer eines 30 m~ großen angemieteten Raumes bedienen, der im Wesentlichen als Auslieferungslager dient, dann liegt jedenfalls eine inländische „ständige Vertretung" im Sinn von Z 10 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-Deutschland 1954 vor, die als Betriebstätte im Sinn des Abkommens zu behandeln ist und folglich zur inländischen Steuerpflicht der dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne führt. Das Auslieferungslager stellt eine örtliche inländische Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO dar.
Wenn auf deutscher Seite die Ansicht vertreten wird, dass die Bezüge der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer auch hinsichtlich der in Österreich ausgeübten Tätigkeit in Deutschland zu besteuern sind, dann kann dieser Ansicht auf Grund der mit Deutschland in dieser Frage akzeptierten Verständigungslösungen nicht entgegengetreten werden: In Z 12 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom in Klagenfurt ist festgehalten, dass im Fa...