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Deutsche Firmenpension an den ehemaligen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer nach Umwandlung der GmbH in eine KG
Hat der in den Ruhestand getretene Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GmbH seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, dann unterliegen die von der GmbH gezahlten Pensionen der Besteuerung in Deutschland (EAS 1153, die Aussagen dieser EAS sind von deutscher Seite in den Verständigungsgesprächen vom bestätigt worden).
Wird an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen Kommanditgesellschaft nach seiner Wohnsitzverlegung nach Österreich eine Firmenpension gezahlt, die als betriebliche Versorgungsrente anzusehen ist, dann stellt dies nachträgliche Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit dar, die ebenfalls in Deutschland als dem Betriebstättenstaat der KG zu besteuern sind (in diesem Sinn betr. einen nach Kanada übersiedelten Anwalt einer österreichischen Kanzleigemeinschaft).
Wird daher eine deutsche GmbH in eine KG umgewandelt und ist es nun die KG, die die Firmenpension an den ehemaligen Gesellschaftergeschäftsführer auszahlt, so tritt unter den gegebenen Umständen und bei Anwendung des DBA 1954 kein Wechsel des Besteuerungsrechtes nach Österreich ein. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich Deutschland auch weiterhin auf Grund des A...