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SWI 8, August 2021, Seite 394

Geschäftsführervergütungen bei Ferngeschäftsführung

Wird ein in Österreich ansässiger Alleingeschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland überwiegend in Österreich tätig („Ferngeschäftsführung“), so kommt Art 16 Abs 2 DBA Deutschland nur dann zur Anwendung, wenn die Gesellschaft auch abkommensrechtlich in Deutschland ansässig ist.

Ist die GmbH vor dem Hintergrund der Ferngeschäftsführung sowohl in Deutschland (aufgrund des Sitzes) als auch in Österreich (aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung) unbeschränkt steuerpflichtig und daher gemäß Art 4 Abs 1 DBA Deutschland in beiden Staaten ansässig, so ist diese abkommensrechtliche Doppelansässigkeit durch Anwendung der Tie-Breaker-Regelung des Art 4 Abs 3 DBA Deutschland und durch Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung zu lösen.

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers bzw der Gesellschaft als Ganzes notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden (Tz 24 OECD-MK zu Art 4 OECD-MA 2014). Entscheidend ist dementsprechend der Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden, und nicht etwa der Ort, an dem geschäftsleitende Anordnungen zugehen. Trifft der Alleingeschäftsführer daher alle grundlegenden Leitungs- un...

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