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BFG zur Zuzugsbegünstigung und Erfüllung der Rückverlegungsklausel nach § 103 Abs 2 EStG
Zum Zwecke der Prüfung der Zehnjahresfrist der Rückverlegungsklausel ist der Zeitraum zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mit einem exakten Datum zu bestimmen. Entscheidend ist, wann der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Sinne der DBA-rechtlichen Ansässigkeit von Österreich wegverlegt und später wieder zurückverlegt hat. Das BFG entscheidet auf Basis des geschilderten, aktenkundigen Sachhergangs.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte am die Gewährung einer Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 Abs 1 EStG und eines pauschalen Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs 1a EStG. In seinem Antrag führte er an, dass er Anfang Oktober 2015 seinen Hauptwohnsitz aus dem Ausland nach Österreich zurückverlegen werde und in Zukunft seine medizinische Forschungstätigkeit, in der er weltweit führend tätig sei, in Österreich durchführen werde. Das Forschungsprojekt werde zwar primär durch eine ausländische Universität durchgeführt, allerdings sollen in Österreich – in Kooperation mit niedergelassenen Ärzten und Einrichtungen – Tests an Patienten vorgenommen werden. Um seiner Forschung nachzukommen, sei eine physische Präsenz in Österreich an ca 1 bis 1,5 Tagen unabdingbar. Durch den Zuzug werde einerseits de...