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Vertrieb deutscher Softwareprodukte über die Schweiz und Österreich in Osteuropa und im Nahen Osten
(BMF) - Wurde von einer deutschen Kapitalgesellschaft der Vertrieb der von ihr entwickelten und urheberrechtlich in ihren Händen geschützten Softwareprodukte in die Schweiz ausgelagert und werden von dort über eine österreichische Untervertriebsgesellschaft die Softwareprodukte in Österreich, in Osteuropa und im Nahen Osten an Endverbraucher vertrieben, dann dürfte nach erster Beurteilung keinem der ablaufenden Zahlungsströme Lizenzgebührencharakter im Sinn von Artikel 12 des OECD-MA zukommen. Dies vor allem deshalb, weil der Vertrieb in der Weise erfolgt, dass die in Deutschland hergestellten „Werkstücke" (= Originaldatenträger mit einer Kopie der Software und einem Exemplar der dazugehörigen schriftlichen Unterlagen) unbearbeitet an die Endverbraucher ausgeliefert werden, wobei die Endverbraucher das Softwareprodukt zwar nutzen, nicht aber vervielfältigen dürfen, und weil sie das ausschließliche Urheberrecht der deutschen Herstellerfirma anerkennen müssen.
Das Wesen einer Lizenzgebühr (einer Gebühr für ein „copyright") liegt in der Abgeltung der Erlaubnis, einen immateriellen Vermögenswert zu kopieren und auf diese Weise kommerziell zu nutzen (siehe insb. Z 13.1 des OECD-Kommentar...