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Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko
I. Persönlicher Anwendungsbereich und Lösung von Ansässigkeitskonflikten
On the occasion of an official visit of the Austrian Minister for Foreign Affairs in Morocco at the end of February 2002, the convention for the avoidance of double taxation between Austria and Morocco was signed. At present, there is no treaty applicable between the two states. In respect of cross-border activities double taxation can only be avoided case by case by a decision according to Section 48 of the Federal Proceedings Code. The following is a short summary of the most important provisions of the new convention.
Gegenwärtig besteht mit Marokko kein Doppelbesteuerungsabkommen, sodass derzeit eine Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten nur durch Einzelbescheide gemäß § 48 BAO vermieden werden kann. Ende 1999 wurden Verhandlungen zum Abschluss eines DBA mit Marokko aufgenommen. Nach der ersten Verhandlungsrunde waren nur einige wenige Punkte offen geblieben, über die eine Einigung in Form eines Notenwechsels erzielt werden konnte. Anlässlich eines Besuches der österreichischen Außenministerin in Marokko wurde Ende Februar 2002 das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Österreich und Marokko unterzeichnet.
Im Folgenden eine kurze Übersicht über die wich...