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Kündigung eines Diplomkrankenpflegers wegen Testverweigerung
Die einschlägige COVID-19-Verordnung des BMSGPK sieht vor, dass Betreiber von Alten- und Pflegeheimen Mitarbeiter nur einlassen dürfen, wenn diese ein geringes epidemiologisches Risiko aufweisen. Die Kündigung eines Mitarbeiters, der sich dennoch weigert, sich regelmäßig testen zu lassen, ist keine verpönte Motivkündigung ().
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war als Diplomkrankenpfleger (zuletzt in der Funktion eines Bereichsverantwortlichen-Stellvertreters) in einem Alten- und Pflegeheim beschäftigt. Der Arbeitnehmer weigerte sich entgegen der Anweisung des Arbeitgebers, sich einmal wöchentlich – unabhängig von Krankheitssymptomen – auf Kosten des Arbeitgebers einem Antigen-Test oder einer molekularbiologischen Testung auf SARS-CoV-2 zu unterziehen.
Der Arbeitgeber stützte seine Forderung in mehreren Gesprächen auf die einschlägige Verordnung des BMSGPK (zum maßgeblichen Zeitpunkt: § 10 Abs 4 COVID-19-NotMV) und die schutzbedürftige Bewohnerschaft. Der Arbeitnehmer erklärte sich zwar zum Tragen einer FFP2-Maske bereit, blieb aber bei seiner Weigerung, sich testen zu lassen. In der Folge kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom...