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Ausländische Vorbereitung auf ein inländisches Konzert
Tritt ein italienisches Kammerorchester bei einem österreichischen Konzert auf, dann unterliegt die hierfür gezahlte Vergütung grundsätzlich dem Steuerabzug nach § 99 EStG. Dieses österreichische Besteuerungsrecht wird durch Artikel 17 des DBA-Italien bestätigt.
Wird nun die Vergütung in der Weise aufgesplittet, dass bei dem aufgeführten Werk, für das es bislang keine Noten gibt, für die Notenerstellung, für die Noteneinrichtung, für die Einstudierung und für die Aufführung gesonderte Teilbeträge geleistet werden, dann kann Artikel 17 des Doppelbesteuerungsabkommens nicht so ausgelegt werden, dass jene Teilbeträge, die auf Vorbereitungsarbeiten in Italien entfallen, von der österreichischen Besteuerung freizustellen wären. Diese Auffassung über die steuerliche Unbeachtlichkeit einer solchen Vorgangsweise wird auch von anderen Staaten geteilt (siehe z. B. letzter Satz des Schlussprotokolls zu Art. 17 DBA-USA und Z 5 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche mit Deutschland vom ). (EAS 1995 v. )