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Ort der Geschäftsleitung nach Art. 4 Abs. 3 OECD-MA
Nach der Tiebreaker-Regelung des Art. 4 Abs. 3 OECD-MA kommt bei Gesellschaften, die in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, jenem Staat die Funktion des Ansässigkeitsstaates zu, in dem der Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft gelegen ist. Insbesondere im Zusammenhang mit E-Commerce-Tätigkeiten wurden in letzter Zeit in der internationalen Literatur Zweifel an der Sachgerechtigkeit dieses Kriteriums angemeldet. Romano (European Taxation 2001, 339 ff.) bestätigt diese Zweifel und geht in diesem Zusammenhang insbesondere auf die im Jahr 2000 vorgenommenen Änderungen im OECD-Kommentar zu Art 4. OECD-MA ein. Auf Basis eines Berichts der von der OECD eingesetzten Expertengruppe (TAG) zur Frage der Anwendung des OECD-MA auf E-Commerce-Tätigkeiten wird es nach Romano wahrscheinlich zu weiteren Änderungen im OECD-Kommentar kommen. Insbesondere ist zu erwarten, dass der Ort der Geschäftsleitung als bisher einziges Kriterium um weitere Kriterien ergänzt wird.