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Rentenzahlungen aus einer schweizerischen Pensionsversicherung
Bezieht ein zugezogener ehemaliger Dienstnehmer eines schweizerischen Konzerns von einer schweizerischen Konzerngesellschaft – die funktional einer österreichischen Pensionskasse vergleichbar ist – eine Pension, dann fallen solche Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die für Gegenleistungsrenten nach § 29 EStG maßgebenden Besteuerungsgrundsätze kommen in einem solchen Fall nicht zur Anwendung; vielmehr sind die schweizerischen Pensionskassen-Pensionen – soferne keine gesetzliche Beitragsverpflichtung hiefür bestanden hat – gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG nur mit 25% zu erfassen.
Auf der Ebene des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens ist nach Auffassung des BM für Finanzen eine Pension, die von einer zum Arbeitgeber-Konzernverbund gehörenden Pensionskasse ausgezahlt wird, dem Begriff der „Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit" im Sinn von Artikel 18 DBA-Schweiz zuzuordnen; und zwar auch dann, wenn diese Pension zu 60% aus Beitragsleistungen des nunmehrigen Pensionsbeziehers und zu 40% aus Veranlagungserträgen und anderen Finanzierungskomponenten stammt. Die Pension ist folglich in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen. (EAS 1774 v. )