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Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht
Verlegt ein österreichischer Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz von Österreich nach Brüssel und ist damit der Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht verbunden (dies setzt voraus, dass in Österreich kein steuerlicher Wohnsitz im Sinn von § 26 BAO als Zweitwohnsitz aufrechterhalten wird und dass auch kein Fall einer Brüssel-Entsendung durch eine österreichische Körperschaft öffentlichen Rechts vorliegt), dann bestehen innerhalb des Kalenderjahres, in dem dieser Wechsel stattgefunden hat, zwei Veranlagungszeiträume. Die Einkünfte, die während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht, und jene, die während der Dauer der beschränkten Steuerpflicht bezogen wurden, sind getrennt zu veranlagen (RZ 7503 der Einkommensteuerrichtlinien 2000, AÖFV Nr. 232/2000). Dies hat bei einem Dienstnehmer natürlich nur insoweit Auswirkungen, als wegen anderer Einkünfte Veranlagungspflicht besteht oder der Dienstnehmer eine Veranlagung selbst beantragt. Veranlagungen können innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren auch rückwirkend beantragt werden.
Besteht im Zeitpunkt des Wechsels in die beschränkte Steuerpflicht ein prämienbegünstigter Bausparvertrag, dann steht fü...