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Ruhegehälter eines russischen Offiziers
Hat ein ehemaliger sowjetischer Offizier nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und ist damit Österreich zu seinem Ansässigkeitsstaat geworden, geht damit nach Auffassung des BM für Finanzen auf Grund von Art. 11 Abs. 2 DBA-UdSSR das Besteuerungsrecht an der Offizierspension auf Österreich über. Denn nach dieser Bestimmung wird das Besteuerungsrecht an Vergütungen für hoheitliche Funktionen (zu solchen Vergütungen zählen auch die nach der Ruhestandsversetzung gezahlten Ruhegenüsse) dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt; und zwar unabhängig davon, dass diese hoheitlichen Funktionen in dem anderen Staat (ehemalige Sowjetunion) ausgeübt worden sind.
Sollte seitens der russischen Steuerverwaltung in dieser Hinsicht eine andere Auffassung vertreten werden und folglich diese Pension auch in Russland besteuert werden, müsste die Frage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 18 des Abkommens geklärt werden.
Vorsorglich wird angemerkt, dass mit dem Wirksamwerden des am unterzeichneten österreichisch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens eine Änderung der Rechtslage eintreten wird. Nach diesem neuen Abkommen wird in OECD-konf...