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SWI 11, November 2000, Seite 543

Vorgangsweise zur Feststellung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

Nach dem Sachverhalt des Streitfalls verfügte der Beschwerdeführer sowohl in Österreich als auch in Kanada über einen Wohnsitz. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung ging die Betriebsprüfung – und ihr insoweit folgend auch das Finanzamt im anschließend wieder aufgenommenen Verfahren – davon aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Kanada befunden hatte. Der Beschwerdeführer wäre dementsprechend gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA Österreich-Kanada als in Kanada ansässig anzusehen. Der im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Bescheid des Finanzamtes wurde jedoch anschließend gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO in Ausübung des Aufsichtsrechts von der Oberbehörde aufgehoben. Die Oberbehörde vertrat dabei die Auffassung, dass ernsthafte Zweifel bestünden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie vom Finanzamt bei Erlassung des von der Oberbehörde aufgehobenen Bescheides angenommen, im Streitjahr in Kanada ansässig im Sinne des DBA Österreich-Kanada gewesen sei. Das Finanzamt habe nämlich die ihm auferlegte Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des für die Abgabepflicht maßgeblichen Sachverhalts außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte e...

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