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Zinserträge einer grundstücksverwaltenden KG
In Konsultationsgesprächen mit Deutschland ist am folgende übereinstimmende Verwaltungspraxis festgestellt worden:
„Es besteht Einvernehmen, dass Zinsenertrag, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des unbeweglichen Vermögens steht, nach der Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen der Besteuerung im Lagestaat des Grundstückes derS. 390Besteuerung unterliegt. Dies entspricht der im Verständigungsfall 'XXXX' getroffenen Lösung, der zufolge Zinsenertrag aus Deckungswerten für die Abfertigungsrückstellung ebenfalls nach der Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen behandelt worden ist."
Damit wurde die in EAS 316 erteilte Auskunft international abgesichert, in der es um die steuerliche Zuordnung des Zinsenertrages einer deutschen Immobilien-KG unter die Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen ging. Diese Betrachtungsweise gilt reziprok auch für Fälle österreichischer grundstücksverwaltender Kommanditgesellschaften mit deutschen Kommanditisten. (EAS 1686 v. )