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Sozialversicherungsbeiträge, Krankengeld, Leistungen der Bauarbeiterurlaubskasse
(BMF) – Begründet eine österreichische Bau-GmbH in Deutschland eine Baubetriebstätte, an der durchwegs in Österreich ansässige Arbeitnehmer beschäftigt werden, dann unterliegen die Lohnbezüge der Besteuerung in Deutschland und sind in Österreich nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes steuerlich zu berücksichtigen. Die in Österreich von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte sind nach österreichischem Recht zu ermitteln; deutsche steuerliche Vorschriften sind im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich; die von den „Deutschland-Bezügen" weiterhin zugunsten der österreichischen Sozialversicherung einzubehaltenden und abzuführenden Beiträge sind daher bei diesen als Werbungskosten anzusetzen. Sie mindern demnach die für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigenden deutschen Einkünfte, nicht aber die inländische Steuerbemessungsgrundlage; und zwar auch dann nicht, wenn diese Beiträge bei der Besteuerung in Deutschland unberücksichtigt bleiben.
In einer österreichisch-deutschen Verständigung aus dem Jahr 1977 ist Übereinstimmung erzielt worden, dass der in Artikel 10 Abs. 2 Z 1 des DBA-Deutschland verwendete Begriff „Sozialversicherung" dahin gehend auszulegen ist, dass er...