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Gesellschafterdarlehen an ausländische Personengesellschaft
Der BFH ist in seinem Urteil vom I R 74/93, BStBl. 1995 II 683 zum Ergebnis gelangt, dass die Forderung eines deutschen Gesellschafters an eine US-Personengesellschaft nicht dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen ist, Zinszahlungen daher nicht unter den Betriebstätten-, sondern unter den Zinsartikel des DBA USA-Deutschland fallen und Deutschland damit das Besteuerungsrecht für die Zinseinkünfte des Gesellschafters zukommt. In einem jüngst ergangenen Urteil des BFH vom I R 7/99 kommt derselbe Senat nun zu dem überraschenden Resultat, dass ein sich aus einem solchen Gesellschafterdarlehen ergebender Verlust bei einem deutschen Gesellschafter steuerlich nicht zu berücksichtigen ist, weil die Beteiligung einer US-Betriebstätte zuzurechnen ist. Baranowski (IWB Nr. 11 vom , 547 f., Fach 3 a, Gruppe 1, Rechtsprechung, 919 f.) stellt dazu in einer Urteilsanmerkung zu Recht fest, dass der Grund für die unterschiedliche Behandlung der Darlehensforderungen in den beiden Urteilen des BFH im steuerrechtlichen Ergebnis zu sehen ist. Im Fall des Urteils vom hätte die Behandlung der Forderung als ausländisches Sonderbetriebsvermögen nämlich zu einer Nichtbesteuerung der Zinsen geführt. Ob ein solches ...