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Hypothekarkredit eines Diplomaten
Gemäß Artikel 34 der Wiener Diplomatenkonvention , BGBl. Nr. 66/1966, genießen die in Österreich akkreditierten Diplomaten – von einigen Ausnahmen abgesehen – Steuerfreiheit. Diese Steuerfreiheit gilt auch für die im Gebührengesetz 1957 vorgesehenen Stempel- und Rechtsgebühren. Erwirbt daher ein ausländischer Diplomat ein inländisches Eigenheim oder eine inländische Eigentumswohnung, die ihm als Wohnsitz während seiner Entsendungszeit nach Österreich dienen soll, und wird ein Finanzierungskredit auf der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellt, dann wird er durch die Diplomatenkonvention von der Entrichtung der hiebei anfallenden Rechtsgeschäftsgebühr befreit. Diese aus der Diplomatenkonvention abzuleitende Befreiung ist allerdings nur eine persönliche und keine sachliche. Sie vermag daher keine Befreiungswirkung S. 339auf die andere Partei des Darlehens- oder Kreditvertrages zu entfalten. Wenn die andere Vertragspartei daher die ihr vorgeschriebene Gebühr zivilrechtlich auf den diplomatisch privilegierten Kreditnehmer überwälzt, widerspricht dies nicht der Steuerbefreiung der Diplomatenkonvention und liegt dies außerhalb der Einflusssphäre der Finanzverwaltung. (EAS 1651 v. )