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SWI 10, Oktober 2017, Seite 552

Abzug ausländischer Betriebsausgaben und DBA-Recht

Hagemann (PIStB 2017, 240 ff) bespricht das Urteil des FG München vom , 1 K 848/13 (Revision unter I R 52/16 beim BFH anhängig), mit dem erstmals auch in der Rechtsprechung die im Schrifttum weitverbreitete Auffassung bestätigt wurde, dass mit § 50d Abs 9 dEStG auch negative Qualifikationskonflikte zugunsten des Steuerpflichtigen gelöst werden können. Anlassfall war ein deutscher Rechtsanwalt, der in Brüssel in einem als vollwertiger Kanzlei eingerichteten Büro tätig wurde. Das Finanzamt und das FG waren der Ansicht, dass das Besteuerungsrecht Belgien zukam, weil eine feste Einrichtung iSd Art 14 OECD-MA aF vorlag. Demgegenüber haben die belgischen Behörden die Kanzlei nicht als feste Einrichtung qualifiziert und das Besteuerungsrecht nicht angenommen. Auf den daraus resultierenden negativen Qualifikationskonflikt (doppelte Nichtberücksichtigung der Ausgaben des Rechtsanwalts) hat das FG aber, anders als das Finanzamt, § 50d Abs 9 dEStG angewendet und die Ausgaben im Inland zum Abzug zugelassen. Nach Hagemann ließe sich dieser Auffassung zwar entgegenhalten, dass § 50d Abs 9 dEStG vorrangig auf die Beseitigung einer Minderbesteuerung abziele und somit steuererhöhend wirke. Neben dem offenen Wortlaut s...

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