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Forschungsstipendium an einen italienischen Wissenschaftler
Wird ein italienischer Wissenschaftler von einer österreichischen Hochschule für die Dauer von höchstens zwei Jahren als Dienstnehmer angestellt, um hier an einem durch Stipendien geförderten Forschungsprojekt mitzuarbeiten, dann kann Artikel 20 des österreichisch-italienischen DBA dazu führen, dass die Vergütungen für dieses Forschungsprojekt in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind. Die maßgebende Bestimmung des Artikels 20 Abs. 1 des Abkommens hat folgenden Wortlaut:
„Ein Hochschulprofessor oder anderer Lehrer, der sich in einem Vertragstaat für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vorübergehend aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt zu unterrichten oder zur forschen, wird in diesem Vertragstaat hinsichtlich der Vergütungen für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit nicht besteuert, wenn er in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vor diesem Aufenthalt dort ansässig war."
Der Begriff des „Lehrers" würde hiebei nicht eng ausgelegt werden. Denn er umfasst nach Auffassung des BM für Finanzen jeden wissenschaftlich wirkenden Mitarbeiter einer universitären Lehranstalt. Liegen daher die Voraussetzungen der v...