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SWI 3, März 2000, Seite 100

Wohnsitzverlegung einer Stiftungsbegünstigten nach Deutschland

Unter Z 4 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom wurde folgende Übereinkunft getroffen:

„Sind in Deutschland ansässige Personen Begünstigte oder Letztbegünstigte österreichischer Privatstiftungen, findet eine Zurechnungsbesteuerung auf der Grundlage von § 15 des deutschen Außensteuergesetzes statt, wenn diese Stiftung als 'Familienstiftung' im Sinn dieser Gesetzesbestimmung gestaltet ist. In anderen Fällen kommt eine Zurechnungsbesteuerung nur dann vor, wenn dem Begünstigten oder Letztbegünstigten durch besondere Vorkehrungen eine derartige Einflußnahme auf die Gestion der Stiftung zukommt, dass er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als 'Beteiligter' an dieser Stiftung anzusehen ist. Falls es sich bei dem Stiftungsvermögen um österreichisches Vermögen handelt, so kann in besonders gelagerten Fällen (z. B. ein Begünstigter verlegt seinen Wohnsitz aus Österreich nach Deutschland) im Rahmen eines Verständigungsverfahrens eine Prüfung dahingehend angestellt werden, ob und in welchem Umfang eine Zurechnungsbesteuerung in Deutschland auf der Grundlage der Prinzipien des DBA unterbleiben kann."

Wurde daher von den Eltern und ihren dre...

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