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Ausländische Lehrer bei Workshops einer "Bewegungsschule"
(BMF) – In EAS 702 wurde die Auffassung vertreten, dass der in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG verwendete Begriff „Vortragender" nicht im engen Wortsinn verstanden werden kann, sondern jedenfalls auch die durch Vortrag gestaltete Unterrichtstätigkeit umfasst. Denn Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern (siehe auch EAS 290). In EAS 1389 wurde ergänzend hiezu ausgeführt, dass der Begriff „Vortragender" allerdings nicht in einer Weise überdehnt werden kann, dass er auch auf Tanzlehrer Anwendung findet, die vorrangig nicht durch das gesprochene Wort, sondern in erster Linie durch Gestik und ähnliche Darstellungen unterrichtend tätig werden.
Ob auch im Fall von Lehrern, die im Rahmen einer Bewegungsschule Methoden zur bewussten Erfassung der einzelnen Muskeln und Bewegungsabläufe des eigenen Körpers lehren, die mündlichen Erklärungen gegenüber den hiebei nötigen Übungen soweit in den Hintergrund treten, dass die Tätigkeit dieser Lehrer insgesamt betrachtet nicht mehr ihre Zuordnung unter den Begriff „Vortragende" zulässt, kann – als Sachverhaltsfrage – nicht mit binde...